Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Firma Eni-Umzüge behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.
Eni-Umzüge haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden die aufgrund von Fehlinformationen, die auf dieser Website bereitgehalten werden, entstehen.

§1 Geltungsbereich & Vertrag
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut, und Verpackungsarbeiten. Für Umzüge in Stuttgart und in der EU sind die zu erbringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen, Änderungen, Absprachen, finden keine Anwendung.

§2 Rechtswahl
Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§3 Beauftragung weiterer Frachtführer / Handwerker
Zur Durchführung des Auftrages können weitere Frachtführer / Handwerker herangezogen werden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Frachtführer / Handwerker haftet die Firma Eni-Umzüge nur für sorgfältige Auswahl.

§4 Übergabe des Gutes & Transportübernahme
Das Transportgut wird der Firma Eni-Umzüge unverpackt übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn auch die Verpackung beschädigt ist, und dies noch vor dem Endpacken der Firma Eni-Umzüge angezeigt wird.
Es muss vorausgesetzt sein, dass der Umzug unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrstraßen, Straßen und Wege zur Be- oder Entladestelle müssen für Transportfahrzeuge befahrbar sein. Hauseingänge, Treppen etc. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Die behördlichen Bestimmungen müssen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. Der Möbelspediteur muss über mögliche Schwierigkeiten informiert werden. Ist dies nicht der Fall, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder dem Auftraggeber die Kosten für Sonderaufwand nach seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Falls die Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder die behördlichen Bestimmungen die Durchführung des Transportes nicht zulassen, ohne dass der Möbelspediteur rechtzeitig informiert worden ist, so fallen dem Absender alle im Vertrag festgelegten Kosten zur Last.
Sollten besondere Raumverhältnisse (Enge des Treppenhauses, Enge des Flures, etc.) an der Endladestelle bei der Besichtigung durch unseren Akquisiteuren, durch den Umzugskunden nicht angegeben worden sein und dieses mit erheblichen Mehrleistungen verbunden ist, zählt dieses als Mehrleistung, die gesondert vergütet werden muss.
Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifi-Geräte, EDV –Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist die Firma Eni-Umzüge nicht verpflichtet.

§5 Zusatzleistungen und Mehraufwand
Die Firma Eni-Umzüge führt unter Wahrung des Interesses des Kunden seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Umzugsunternehmen gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Kunden nach Vertragsabschluss erweitert wird. Zu Zusatzleistungen gehört die Durchführung anderer, als im Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen, als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert wurde.

§6 Kosten & Zahlungsmodalitäten
Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Preisangebote des Möbelspediteurs beziehen sich auf das Gut normalen Umfanges, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit. Normale und unveränderte Beförderungsverhältnisse werden vorausgesetzt, sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die angegebenen Preise Nettopreise und beinhalten nicht die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
Weicht die Menge des Umzugsgutes von den bei der Auftragserteilung erteilten Angaben des Kunden ab, so ist Firma Eni-Umzüge berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen.
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransport vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransport vor Beginn der Verladung fällig und ist in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu entrichten. Dies trifft ein sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, diese können ausschließlich mit dem Inhaber des Unternehmens und dem Kunden beschlossen werden.
Die Bezahlung in ausländischer Währung ist nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Die Firma Eni-Umzüge hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Umzugsgut. Firma Eni-Umzüge kann die Herausgabe verweigern, solange das vereinbarte Entgelt noch nicht geleistet wurde.
Trinkgelder sind mit der Rechnung der Firma Eni-Umzüge nicht verrechenbar.

§7 Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Kunde gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlung auf entsprechende Anforderung direkt an die Firma Eni-Umzüge auszuzahlen.

§8 Haftungsausschüsse
Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gefahren zurückzuführen ist:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden.
  • Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
  • Behandeln, Verladen oder Entladendes Gutes durch den Absender
  • Beförderung von nicht vom Frachtführer verpackten Gut in Behältern
  • Verladen und Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Endladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Kunden auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Kunden auf der Durchführung der Leistungen bestanden hat.
  • Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen
  • natürliche oder mangelnde Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerer Verderb oder Auslaufen, erleidet.
  • Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten

§9 Haftungshöchstbetrag
Die Grundhaftung für das Transportgut beträgt 620,00 € / m3. Auf Wunsch kann der Absender eine höhere Transportversicherung mit dem Möbelspediteur abschließen.

§10 Aufrechnung
Gegen Ansprüche der Firma Eni-Umzüge ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellte oder unbestritten sind.

§11 Abtretung
Die Firma Eni-Umzüge ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzusetzen.

§12 Nachprüfung durch den Kunden
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Kunde Verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

§13 Stornokosten
Kündigt der Kunde einen Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart:

  • Bei einer Kündigung, die mehr als fünf Kalendertage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt, werden 30 % der Auftragssumme fällig.
  • Bei einer Kündigung, die nicht mehr als fünf Kalendertage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt, werden 50 % der Auftragssumme fällig.
  • Bei einer Kündigung, die nicht mehr als einen Kalendertag vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt, wird die komplette Auftragssumme fällig.

§14 Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird soweit gesetzlich zulässig der Sitz der Firma Eni-Umzüge in Stuttgart vereinbart.

§15 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

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Eni-Umzüge ist Pate für die Stiftungsinitiative Baby-Notarztwagen.